Ambulante Pflege

Eine Übersicht unserer Leistungen

Grundpflege

Zur Grundpflege gehören pflegerische, nichtmedizinische Leistungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Es geht darum, den Pflegebedürftigen bei den kleinen und größeren täglichen Aufgaben zu unterstützen.

Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung SGB XI gehört:

Behandlungspflege

Alle verordneten Leistungen Ihres Hausarztes, die der Sicherung der ambulanten Behandlung dienen oder die notwendig sind, damit Sie nicht ins Krankenhaus müssen, bezahlt Ihre Krankenkasse. Wenn Ihr Arzt behandlungspflegerische Maßnahmen für erforderlich hält, diese verordnet und sie nicht durch Angehörige erbracht werden können, übernehmen wir als Vertragspartner aller Kranken- und Pflegekassen diese Leistungen gerne.

  • Insulin Injektionen
  • Infusionen
  • Inhalationen
  • Kathetrisierungen
  • Versorgung bei PEG
  • Blutdruckmessungen
  • Blutzuckermessungen
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Kompressionsverbände anlegen
  • Medikamentengabe
  • Medikamentenüberwachung
  • Versorgung von Trachealkanülen
  • Professionelle Wundversorgung
  • Professionelle Dekubitusversorgung
  • Anleitung zur Behandlungspflege
  • Absaugen der Atemwege

Verhinderungspflege

Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als sechs Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ durch eine Ersatzkraft möglich (§ 39 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen (z.B. Geburtstage, Gartenarbeit, Arzt-/Friseurbesuche, Kino, Fernsehabend) „an der Pflege gehindert ist“. Für die Gewährung der Ersatzpflege ist es nicht nötig, dass die Pflegeperson abwesend ist. Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu 42 Tagen und bis zu einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen.

Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um sogenannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitliche Höchstdauer von 42 Tagen angerechnet.

Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegeberatungen sind Pflichtberatungen. Schon bei der Einstufung wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie regelmäßig die Pflegeberatungen nachweisen müssen, soweit Sie von Ihrer Pflegekasse Pflegegeld beziehen.

Beziehen Sie ausschließlich Pflegegeld? Dann sind Sie verpflichtet einen Beratungseinsatz durchführen zu lassen:
Pflegegrade 2/3: jedes Kalenderhalbjahr
Pflegegrade 4/5: jedes Kalendervierteljahr

Für den schriftlichen Nachweis über das Pflegeberatungsgespräch sorgt unsere Einrichtung. Des Weiteren kümmern wir uns auch um die Weiterleitung der notwendigen Unterlagen an Ihre Pflegekasse.

Sollten Sie uns Ihr Vertrauen entgegenbringen, werden diese Pflegeberatungen von unserem qualifizierten Personal durchgeführt.

Im Rahmen dieser Pflegeberatungsgespräche erhalten Sie Tipps und Anregungen, die Ihren Pflegealltag erleichtern werden. Wenn gewünscht, informieren wir Sie auch gerne über Neuigkeiten des Gesetzgebers, betreffend Pflege und Behandlung. Die Kosten für die Pflegeberatungsgespräche übernimmt Ihre Pflegekasse.

Damit Ihr Termin nicht verstreicht, erinnern wir Sie rechtzeitig an den nächsten Pflegeberatungs-Termin. So wird Ärger mit Ihrer Pflegekasse vermieden.

Entlastungsleistungen

Bis zu 125 Euro Entlastungsbetrag

Werden Sie zu Hause gepflegt, können Sie dafür bis zu 125 Euro monatlich erhalten. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für:

  • Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes – sogenannte Pflegesachleistungen – z.B.
  • Reinigung der Wohnung oder Gedächtnistraining. Leistungen im Bereich der Selbstversorgung gehören nicht dazu – wie z.B. Körperpflege.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die vom jeweiligen Bundesland anerkannt wurden – z.B. Glühbirnen wechseln, Begleitung zu Arztterminen und Familienbesuchen oder Vorlesen.
  • Angebote der Tages- und Nachtpflege
  • Angebote der Kurzzeitpflege

Wenn Sie den Betrag innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausschöpfen, können Sie den Restbetrag ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen.

Zu den Entlastungsleistungen zählen:

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung von zugelassenen Pflegediensten (Pflegedienst Kirk)
  • die Kurzzeitpflege
  • die Tages- oder Nachtpflege
  • die nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote

Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie zusätzliche Leistungen der Ersatzpflege können nicht bezuschusst werden. Es können jedoch besondere Beratungsangebote in Anspruch genommen werden.

Hausnotruf

Der Hausnotruf bietet die Möglichkeit, im Bedarfsfall schnell per Knopfdruck Hilfe zu rufen. Er besteht aus einem Sender, der am Körper getragen wird und einer Basisstation mit Lautsprecher und Mikrofon.

Ein Druck auf den Sender, den der Kunde bei sich trägt – und schon wird ein Notruf ausgelöst. Großer Vorteil des Hausnotrufsystems ist, dass der Kunde dafür nicht das Telefon benutzen muss, sondern den Notruf von dort auslösen kann, wo er sich gerade befindet. Der Notruf erreicht die 24-Stunden-erreichbare Servicezentrale, die entsprechend reagiert. Anhand einer zuvor erstellten Notrufverfolgungsliste werden Angehörige, Nachbarn oder der Pflegedienst benachrichtigt. Falls notwendig wird ein Rettungswagen bzw. ein Notarzt angefordert.

Wichtig ist, dass das Hausnotrufsystem nicht nur bei echten Notfällen genutzt werden kann. Auch in Situationen, in denen lediglich Unterstützung benötigt wird, darf die Servicezentrale benachrichtigt werden, z.B. wenn der Hausnotrufkunde nicht mehr selber aufstehen kann und jemanden braucht, der ihm auf die Beine hilft.

Das Hausnotrufsystem ist ein Pflegehilfsmittel, das heißt Bezieher von Leistungen aus der Pflegeversicherung können bereits ab Pflegegrad 1 einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Bei Antragsgenehmigung werden die Kosten für die Einrichtung des Hausnotrufsystems und die monatliche Miete direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Ein Pflegeversicherter kann dadurch das Hausnotrufsystem erhalten, ohne selbst etwas dafür zahlen zu müssen.